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Der natürliche Ablauf des Lebens beinhaltet, dass jeder Mensch nach seinem Zeitablauf die Augen für immer schließt und folgerichtig für die Hinterbliebenen das Erbrecht von großer Bedeutung ist. In Deutschland werden im Jahr Nachlässe im Wert von 400 Milliarden Euro vererbt.

Sofern kein Testament oder Erbvertrag wirksam errichtet wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sie ist in Deutschland auf natürliche Personen beschränkt. Sollte kein Angehöriger gefunden werden, erbt der Fiskus.

In der Regel erben nach der gesetzlichen Erbfolge die Verwandten (neben dem Ehegatten). Die Verwandten werden in Erbordnungen eingeteilt. Die erste Ordnung umfasst die Abkömmliche des Erblassers, das heißt alle vom Erblasser abstammenden Personen wie Kinder, Enkel und Urenkel (§1924 BGB).

Verwandte erster Ordnung schließen alle anderen Verwandten aus.

Beispielfall

Hatte der Erblasser zwei Söhne, die jeweils auch zwei Söhne haben und ist der erste Sohn des Erblassers vorverstorben, so sind die Söhne des vorverstorbenen Sohnes und der überlebende Sohn als Erben berufen. Es erhält der überlebende Sohn 1/2 und die beiden Söhne des vorverstorbenen Sohnes je 1/4.

Für den Ehegatten bestimmt sich die Höhe des Erbanteils nach dem Personenkreis, der neben dem Ehegatten erbberechtigt ist, sowie dem Güterstand, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben. Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben erster Ordnung, das heißt Abkömmlinge des Erblassers, erbberechtigt, so erbt der überlebende Ehegatte 1/4 des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB). Bestand zwischen den Ehegatten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird die Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht (§ 1371 BGB), somit erbt der Ehegatte 1/2 des Nachlasses.

Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben der zweiten Ordnung, das heißt Eltern des Erblassers, Geschwister des Erblassers bzw. Nichten und Neffen vorhanden, oder sind die Großeltern des Erblassers neben dem überlebenden Ehegatten erbberechtigt, so erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Gegenüber allen sonstigen Erben des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.

Der Erblasser kann die Erbfolge auch selbst durch Testament oder Erbvertrag regeln. Pflichtteilsberechtigte, also Abkömmlinge, Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, im Falle der Kinderlosigkeit auch die Eltern, können den Pflichtteil verlangen, wenn sie durch eine Verfügung von Todeswegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Der Pflichtteil beträgt 50% des gesetzlichen Erbteils und kann nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 2333 -2338 BGB entzogen oder beschränkt werden.

Wir beraten Sie gerne in allen Fällen von Erbschaftsstreitigkeiten, in Fällen in denen Sie Ihr Pflichtteilsrecht gegenüber den Erben geltend machen möchten sowie zur Testamentserstellung oder im Erbscheinsverfahren. Gern sind wir Ihnen auch bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses behilflich.

Wir beraten für Sie gern in folgenden Fällen:

  • Erbschaftsstreitigkeiten
  • Pflichtteilsrecht gegenüber den Erben geltend machen
  • Testamentserstellung
  • Erbscheinsverfahren
  • Erstellung eines Nachlassverzeichnisses