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Ein Mietvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, durch den sich eine Partei (der Vermieter) dazu verpflichtet, der anderen Partei (der Mieter) den Gebrauch der gemieteten Sache zu gewähren, während die Gegenleistung des Mieters in der Zahlung der vereinbarten Miete besteht.

Bei der Vermietung von Räumen unterscheidet das Gesetz danach, ob die Immobilie zu Wohnzwecken oder zu anderen Zwecken genutzt wird.

Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten dann zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften (§§ 535 bis 548 BGB) besondere Rechtsvorschriften (§§ 549 bis 577 a BGB).

Kündigung des Mietvertrages

Im Allgemeinen beträgt die Kündigungsfrist für Mieter 3 Monate zum Monatsende, wobei diese spätestens am 3. Werktag eines Monats dem Vermieter zugegangen sein muss. Für Vermieter beträgt die Kündigungsfrist ebenfalls 3 Monate, sie verlängert sich jedoch nach 5 Jahren auf 6 Monate und nach 8 Jahren auf 9 Monate (§ 573 c BGB).

Mietsicherheit

Im Wohnraummietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass der Mieter an den Vermieter eine Mietsicherheit leistet (umgangssprachlich Mietkaution). Sie dient der Absicherung sämtlicher aus dem Mietverhältnis herrührenden Forderungen des Vermieters. Der Vermieter darf nicht mehr als 3 Monatsmieten (ohne Nebenkosten) als Sicherheit verlangen und muss sie getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen (§ 551 BGB).

Fallbeispiele:

  • Kürzung der Miete wegen Mängeln
  • Kündigung erhalten z. B. wegen Eigenbedarf, was dagegen tun?
  • fehlerhafte Betriebskostenabrechnungen